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Keine oder nur geringe Abgaben halten die Kosten gering Minijobs: Putzen, Pflegen, Kinderbetreuung Wer eine Hilfskraft zum Beispiel als Putzhilfe oder als Pflegekraft für Angehörige benötigt, kann einen so genannten Minijob vergeben: Dann darf der Beschäftigte höchstens 400 Euro brutto im Monat verdienen oder nicht mehr als 50 Tage bzw. zwei Monate im Kalenderjahr arbeiten, zugleich aber mehr verdienen. Der große Vorteil für den Minijobber besteht darin, dass er selbst keinerlei Sozialabgaben tragen muss – er das Geld "brutto wie netto" verdient. Zumindest beim 400 Euro-Job kann er jedoch freiwillig noch einen festgelegten Eigenanteil in die Rentenversicherung einzahlen, um sich vollwertige Pflichtbeitragszeiten zu sichern. Für den Arbeitgeber bleibt das Arbeitsverhältnis mit kurzfristig Beschäftigten abgabenfrei, für 400 Euro-Jobs wird dagegen ein – vergleichsweise günstiger – Pauschalbeitrag fällig: "Er beträgt bei Minijobbern in Privathaushalten maximal 13,7 Prozent, für alle anderen Arbeitsbereiche maximal 30,1 Prozent des Verdienstes", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Darin einbezogen sind Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, eine einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent des Bruttoverdienstes sowie die Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Bei den Minijobbern in Privathaushalten sind zudem die Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent enthalten, die von der Minijob-Zentrale eingezogen werden. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Die "Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft" in Höhe von 0,1 Prozent wird bei allen Minijobvarianten fällig. Hintergrund der Umlagezahlung ist die Tatsache, dass Minijobber, wie alle übrigen Arbeitnehmer auch, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie während der Mutterschutzfristen haben. Einzige Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen. Beschäftigt der Arbeitgeber höchstens 30 Angestellte, hat er diese Fortzahlung bei Krankheit nicht selbst zu tragen, sondern wird über die Ausgleichsversicherung erstattet. Arbeitgeber sollten sich absichern Die Vergabe eines Minijobs ist wegen der niedrigen Pauschalabgaben für Arbeitgeber attraktiv; hinzu kommt, dass Privathaushalte zehn Prozent der Aufwendungen bis zu maximal 510 Euro von ihrer Steuerschuld abziehen können. Bei allen Vorteilen sollten Arbeitgeber jedoch auch ihre Informationspflicht ernst nehmen, empfiehlt die D.A.S. Expertin: Konkret sollte man bei Vergabe eines Minijobs genau nachfragen, ob der Jobanwärter die Kriterien für die geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigung überhaupt erfüllt. Liegt dafür keine schriftliche Bestätigung vor und stellt sich nachträglich heraus, dass der Betreffende zeitgleich mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatte und dadurch die Verdienst- und Zeitgrenzen überschritten hat, haftet der Arbeitgeber unter Umständen auch rückwirkend für die höheren Sozialabgaben. Kurzfassung: Minijobs auch für Chefs attraktiv Steuervergünstigungen für private Arbeitsgeber, geringe Nebenkosten für alle Ein Minijob hat für den Arbeitnehmer den großen Vorteil, dass er keinerlei Sozialabgaben zahlen muss. Das gilt sowohl für kurzfristig Beschäftigte, die höchstens 50 Tage oder zwei Monate im Jahr arbeiten als auch für diejenigen, die maximal 400 Euro im Monat verdienen. Ein nur gelegentliches, vorher nicht absehbares Überschreiten dieser Grenzen ändert daran nichts. Arbeitgeber sparen sich bei kurzfristig Beschäftigten die Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, bei 400 Euro-Kräften wird dafür eine Pauschale fällig. "Mit zehn Prozent des Verdienstes für haushaltsnahe Dienstleistungen und 30 Prozent bei den übrigen Arbeitsbereichen ist das jedoch wenig", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Weitere Kosten für Arbeitgeber: Die pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent, die für alle Minijobvarianten verpflichtende Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft in Höhe von 0,1 Prozent sowie den Beitrag zur Unfallversicherung, der bei Minijobbern in Privathaushalten von der Minijob-Zentrale eingezogen wird. Minijobber, die mindestens vier Wochen beschäftigt waren, haben nämlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und innerhalb der Mutterschutzfristen, was Betrieben mit weniger als 30 Beschäftigten jedoch komplett erstattet wird. Wichtig für Arbeitgeber, die Minijobs vergeben: Privathaushalte können zehn Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro von der Steuer absetzen und sollen sich - ebenso wie Chefs in Betrieben – vor Einstellung des Kandidaten unbedingt schriftlich bestätigen lassen, dass dieser die Verdienst- bzw. Arbeitszeitkriterien für Minijobs auch einhält. Sonst, so die D.A.S.-Expertin, kann es passieren, dass wesentlich höhere Sozialabgaben fällig werden und der Arbeitgeber dafür rückwirkend haftbar gemacht wird. Kontaktinformationen: Anne Kronzucker Rechtsexpertin Tel.: 089/6275-1613 Fax: 089/6275-2128 D.A.S. Versicherung Abteilung Unternehmenskommunikation (UKR M) Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München Tel.: 089/6275-1381 Fax: 089/6275-2128 |
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