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VDZ weist auf handwerkliche Mängel im Gesetz hin – auch redaktionelle Berichterstattung betroffen Tabakwerbeverbot: Zeitschriftenverleger warnen vor weiteren Einschränkungen bei Alkohol und Süßwaren Anlässlich der Verabschiedung des Tabakwerbeverbotes durch den Deutschen Bundestag warnen die deutschen Zeitschriftenverleger vor weiteren Werbebeschränkungen. "Die genaue Lektüre des von Gesundheitskommissar Kyprianou initiierten Berichtes "Alkohol in Europa - Eine Public Health Perspektive" deutet darauf hin, dass am Ende eines langen Weges auch beim Alkohol ein totales Werbeverbot - wie jetzt bei der Tabakwerbung - stehen könnte", erklärte Wolfgang Fürstner, Geschäftsführer des VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger am Mittwoch in Berlin. Der VDZ kritisiert, dass der Bundestag die europäische Richtlinie zum Tabakwerbeverbot jetzt umsetze, obwohl über die Klage Deutschlands gegen das Verbot vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch gar nicht entschieden sei. Mit der übereilten Vorgehensweise kapituliere der Bundestag vor der zunehmenden Einflussnahme Brüssels in nationalen Fragen wie der Tabakwerbung. Zumindest für rein innerstaatlich vertriebene Presseprodukte dürfe das Verbot nicht gelten. Zeitschriften und Zeitungen würden gar nicht oder nur in vernachlässigbarem Umfang grenzüberschreitend vertrieben. Wenn der EuGH dennoch das Tabakwerbeverbot sogar für ausschließlich national vertriebene Presseprodukte als Maßnahme zur Sicherung des grenzüberschreitenden Binnenmarktes rechtfertigen sollte, würde das einen Freibrief für Brüssel zur Regelung beliebiger nationaler Sachverhalte bedeuten. Sowohl weiteren Werbeverboten etwa für Alkohol- oder Süßigkeitenwerbung als auch einer europäischen Regulierung und Beschneidung der Pressefreiheit stünde dann keinerlei Kompetenzschranke mehr im Wege. Das noch von der rot-grünen Koalition stammende Umsetzungsgesetz enthalte zudem schwere handwerkliche Fehler. Vor allem die in ihrer Intention nach richtige Ausnahmeregelung für redaktionelle Berichte über Tabakprodukte ist problematisch. Nach Ansicht der Zeitschriftenverleger unterstütze sie eine Lesart, nach der die Richtlinie auch redaktionelle Inhalte wie die Abbildung eines Sportlers mit Tabaktrikotwerbung im Sportteil verbiete. Deshalb fordert der VDZ dringend eine Klarstellung der Werbedefinition, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass redaktionelle Medieninhalte von der Richtlinie grundsätzlich nicht berührt werden. Andernfalls drohe eine Interpretation der Richtlinie nach dem Vorbild des französischen Werbeverbots. Dort wurde nicht nur die Bildberichterstattung über Sportereignisse mit Tabaksponsoring (z.B. Formel 1) verboten, sondern sogar ein Strafgeld in Höhe von 20.000 EUR für Bilder in einem kritischen Bericht über die Rolle der Tabakwerbung verhängt. Über den VDZ: Der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. ist die Interessenvertretung der deutschen Zeitschriftenbranche. Als Dachverband, organisiert in drei Fachverbänden (Fachpresse, Konfessionelle Presse, Publikumszeitschriften) und sieben Landesverbänden, repräsentieren seine 400 Mitgliedsverlage mit mehr als 3.000 Zeitschriften rund 90 Prozent des deutschen Zeitschriftenmarktes. Als Dienstleistungsverband bietet der VDZ den Verlagen ein breites Spektrum an Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen in allen Bereichen des Verlagsgeschäftes (Anzeigen, Vertrieb, New Media, Rechtsfragen, Betriebswirtschaft, Umwelt und Papier). Als Wirtschaftsverband engagiert er sich auf deutscher und europäischer Ebene für die Wahrung und Berücksichtigung der Interessen von Verlagen. Und als Arbeitgeberverband führt er für die Verleger die Tarifverhandlungen mit Redakteuren. Darüber hinaus leistet der VDZ mit der Zeitschriften Akademie einen wesentlichen Beitrag zur Aus- und Weiterbildung in der Medienbranche. Weitere Informationen im Internet unter: www.vdz.de, www.pz-online.de, www.deutsche-fachpresse.de, www.print-wirkt.de, www.zeitschriften-akademie.de, www.crossmedia-cases.de, www.zeitschriftentage.de Kontaktinformationen: Norbert Rüdell Leiter Presse und Kommunikation Tel: +49 (30) 72 62 98-162 E-Mail: n.ruedell@vdz.de Internet: www.vdz.de
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