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Pikant: Erpressungsgelder bei außerehelichem Verhältnis abziehbar Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerbürger aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen höhere Kosten als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerbürger entstehen Gezahlte Erpressungsgelder können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Erpressung durch ein bestimmtes Verhalten (mit-)verursacht worden ist. Folge: Die Richter lehnen einen Abzug der Erpressungsgelder ab, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt. Anders wäre es z.B., wenn ein Vermögender durch Entführung eines Angehörigen Opfer einer Erpressung wird. Kontaktinformationen: Bayern Treuhand Obermeier & Kilger AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Widenmayerstr. 27 80538 München Telefon (089) 21 12 12-0 Telefax (089) 21 12 12-12 E-Mail: contact@bayern-treuhand.de
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