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Berlin, 29.09. 2003 09:42

Grausames Kriegsfoto: Veröffentlichung gerechtfertigt
Presserat weist Beschwerden über Foto mit abgetrenntem Kopf zurück

Der abgetrennte, noch blutende Kopf in den Händen eines liberianischen Soldaten hatte
insgesamt 17 Leser zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die BILDZeitung
veranlasst. Auf seiner fünften Sitzung des Jahres befasste sich der
Beschwerdeausschuss des Presserats unter anderem mit dieser Veröffentlichung.


Das
Farbfoto, das am 23.07.2003 veröffentlicht wurde, war nach Auffassung des
Beschwerdeausschusses in erster Linie Informationsträger und authentisches
Dokument der Zeitgeschichte. Der schockierende Inhalt kann aus Sicht des
Ausschusses bei Lesern erhöhte Aufmerksamkeit für Krieg und Gräuel wecken. Eine
der zentralen Aufgaben der Presse ist die Berichterstattung über tatsächliche
Geschehnisse in der Welt, stellte der Ausschuss fest. Dazu zählen auch reale
Schrecken eines grausamen Krieges. Der Beschwerdeausschuss erkannte daher
keinen Verstoß gegen die Ziffer 11 des Kodex. Diese lautet:
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle
Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in
der Berichterstattung zu berücksichtigen.
Unangemessen sensationell war nach Meinung des Gremiums hingegen der Beitrag
\"Der Kannibale\" in einer großen Wochenzeitschrift. Hier sah der Beschwerdeausschuss
einen Verstoß gegen die Ziffer 11. Die detaillierte Schilderung der Zubereitung und des
Essens von Körperteilen geht nach Meinung des Gremiums über ein begründbares
Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich hinaus. Er missbilligte die
Veröffentlichung.
Sieben Rügen erteilt
Der Beschwerdeausschuss sprach in seiner Sitzung insgesamt sieben Rügen aus. Zwei
Zeitungen wurden wegen der Berichterstattung über den Suizid eines Mannes in der
Münchener Innenstadt öffentlich gerügt, da sie gegen die Ziffer 8 des Pressekodex
verstoßen hatten. Richtlinie 5 der Ziffer 8 gebietet besondere Zurückhaltung bei
Berichten über Selbsttötungen. Sowohl die BILD-Zeitung als auch die ABENDZEITUNG
München hatten neben den Fotos des jungen Mannes auf dem Dach der Maximilians-
Kirche auch dessen Vornamen, den abgekürzten Nachnamen sowie weitere Details zur
Person veröffentlicht. Ziffer 8 Richtlinie 5 lautet:Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung.
Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die
Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist
beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall
der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.
Die CHEMNITZER MORGENPOST wurde öffentlich gerügt, da sie über den Tod eines
Mannes in einem Sexshop in identifizierender Art und Weise berichtet hatte. Die
HERSFELDER ZEITUNG erhielt eine nicht-öffentliche Rüge, da sie bei der
Berichterstattung über das Schicksal einer syrischen Flüchtlingsfamilie Name und Foto
der Familie veröffentlicht hatte. Genau dies hatte die Familie verhindern wollen, um
nicht nach ihrer Abschiebung in ihrer Heimat Repressalien ausgesetzt zu werden. Ziffer
8 des Kodex fordert:
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des
Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche
Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung
Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden...
Eine öffentliche Rüge wegen Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex erhielt die
OFFENBACH-POST. Sie hatte in einem Artikel über Schwierigkeiten mit einem von
Sinti und Roma frequentierten Gasthof die Unterzeile \"Wo kein \'Zigeuner-Gulasch\' auf
der Karte steht, gibt\'s Krach um Parkplätze und abendlichen Lärm\" veröffentlicht. Nach
Meinung des Ausschusses ist der Begriff \"Zigeuner-Gulasch\", der nichts mit dem Inhalt
des Beitrags zu tun hat, eine Anspielung mit diskriminierendem Charakter. Ziffer 12
lautet:
Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit
zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder
nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Die SÄCHSISCHE ZEITUNG erhielt eine öffentliche Rüge für einen Kommentar, in dem
sie einen Generalkonsul mit angeblichen öffentlichen Äußerungen zitierte, die er
nachweislich nicht öffentlich gemacht hatte. Der Ausschuss hielt den Verstoß für so
schwerwiegend, dass er eine Rüge für angemessen hielt. Ziffer 2 des Kodex definiert
die journalistische Sorgfaltspflicht wie folgt:
Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in
Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. [...]
Die BILD-Zeitung erhielt eine öffentliche Rüge für einen Bericht über einen
Zoobetreiber, der angeblich im Verdacht stand, bei der Auflösung seines Zoos die dort
gehaltenen Tiere verspeist zu haben. Zwar hatte der Betroffene vier Jahre zuvor ein
Hängebauchschwein ohne amtsärztliche Genehmigung geschlachtet und dafür ein
Bußgeld bezahlen müssen. Für den jüngsten Verdacht gab es jedoch keinen
tatsächlichen Anhaltspunkt. Weil die Zeitung das Foto und den vollen Namen desBetroffenen veröffentlichte, wertete der Ausschuss den Bericht als schweren Verstoß
gegen Ziffer 9 des Kodex. Die Veröffentlichung des nicht näher belegten Tatverdachts
bewertete der Ausschuss außerdem als Verstoß gegen die Ziffer 2 des Kodex. Ziffer 9
lautet:
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen
und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur,
zu veröffentlichen.
Neben den sieben Rügen sprach der Beschwerdeausschuss acht Missbilligungen und
einen Hinweis aus.


Kontaktinformationen:
Arno H. Weyand und Ella Wassink
Tel. 0228-985720

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