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Bewirtungskosten: Schweigepflicht kein Argument Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Als schriftlicher Nachweis sind auf der Rechnung u.a. die Teilnehmer und der Anlass anzugeben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Auch Rechtsanwälte dürfen die Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht verweigern. Zudem muss der Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennbar sein. Allgemein gehaltene Beschreibungen, wie z.B. "Infogespräch", "Geschäftsessen" oder "Kontaktpflege" genügen daher nicht. Hinweis: Das Urteil ist auch auf Notare und Ärzte etc. übertragbar! Information für: Freiberufler zum Thema: Einkommensteuer Kontaktinformationen: Bayern Treuhand Obermeier & Kilger AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Widenmayerstr. 27 80538 München Tel. +49 (0)89 / 21 12 12-0 Fax +49 (0)89 / 21 12 12-12 E-Mail: contact@bayern-treuhand.de
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