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25.05.2004Paragraf 8a des KStG besteuert Firmen doppelt und erschwert Kredite Verwaltungsschreiben unzureichend, Gesetz muss erneuert werden Körperschaftssteuer bleibt Flickwerk zum Schaden der Wirtschaft Der Versuch des Bundesfinanzministeriums ist gescheitert, den verunglückten Paragrafen 8a des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) zu korrigieren. Zu diesem Urteil kommt der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM), nachdem das Ministerium den Entwurf eines klärenden Verwaltungsschreibens vorgelegt hat. Es versucht den Finanzämtern zu erläutern, wie der Paragraf bei Darlehen angewandt werden soll, die Firmen von ihren Gesellschaftern erhalten. „Das Schreiben bessert zwar die gröbsten Schnitzer aus. Unter dem Strich bleibt aber ein Zustand, der Unternehmer zum Teil doppelt besteuert und Mittelständlern den Zugang zu Kapital erschwert“, sagt BITKOM-Präsident Willi Berchtold. Er fordert den Bundestags-Finanzausschuss auf, auf seiner morgigen Sitzung den Weg zu einer Gesetzesänderung freizumachen. Der Paragraf 8a KStG war zum 1. Januar 2004 geändert worden, um die Gesellschafter-Fremdfinanzierung mit dem Europarecht in Einklang zu bringen, ohne die Höhe der Steuereinnahmen zu gefährden. Die Vorschrift besteuert Zinsen, die eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) für ein Darlehen an ihre Gesellschafter zahlt. Damit soll Missbrauch in der Unternehmensfinanzierung bekämpft werden: In der Regel ist es steuerlich günstiger, ein Darlehen aufzunehmen als Eigenkapital einzubringen. Die Neuregelung ist jedoch zu weit geraten: Gesellschafter müssen nun auch Steuern zahlen, wenn sie gar keinen Kredit gegeben haben, sondern nur eine Sicherheit stellen. Ein Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen erhält von seiner Hausbank ein Darlehen. Darauf zahlt es Zinsen, die wie bisher von der Bank als Gewinn versteuert werden. Hat der Inhaber des Unternehmens als Sicherheit für den Kredit eine Bürgschaft übernommen, rechnet ihm das Finanzamt die an die Bank zu zahlenden Zinsen als fiktiven Gewinn zu. Diese Zahlungen, die er nie erhalten hat, muss der Gesellschafter nun versteuern. Gleichzeitig erkennt das Finanzamt die Zinszahlungen des Unternehmens nicht mehr als Betriebsausgabe an. Das Unternehmen muss einen höheren Gewinn versteuern. Bei international tätigen Firmen führt der Paragraf 8a KStG zudem zur Doppelbesteuerung. Erhält etwa die deutsche Tochtergesellschaft einen Kredit von ihrer niederländischen Muttergesellschaft, so dürfen die Zinszahlungen nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Vielmehr müssen sie in Deutschland als verdeckte Gewinnausschüttung der Tochter und in den Niederlanden als Zinseinnahme der Mutter versteuert werden. „In der jetzigen Form verschärft der Paragraf 8a die ohnehin prekäre Kreditsituation des Mittelstands. Seine unklaren Formulierungen, die auch das Verwaltungsschreiben nicht gänzlich behebt, gefährden bewährte Wege der Firmenfinanzierung. Der Gesetzgeber will Missbrauch bekämpfen, tatsächlich bekämpft er unternehmerische Tätigkeit“, urteilt Berchtold. Die unklare Gesetzeslage senke zudem die Anreize zu investieren und fördere unnötig die Diskussion, wirtschaftliche Aktivität ins Ausland zu verlagern. Der BITKOM fordert deshalb eine rasche und klare Neufassung des Paragrafen. Kontaktinformationen: Ansprechpartner Thomas KrieselTel.: 030/27576-146 Fax: 030/27576-409 t.kriesel@bitkom.org Presse-Ansprechpartner Volker MüllerTel.: 030/27576-110 Fax: 030/27576-400 v.mueller@bitkom.org
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