Sehr geehrte Damen und Herren,
in wenigen Wochen, zum Jahresende, verjähren viele Ansprüche. Darauf
weist die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht)
im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Wer jetzt als Handwerker oder
Architekt noch offene Rechnungen aus dem Jahr 2004 nicht umgehend
durchsetzt, der kann leer ausgehen, warnt die ARGE. Im Anhang schicken
wir Ihnen eine Pressemitteilung zum Thema Verjährung und hoffen, sie
interessiert Ihre Leserinnen und Leser.
Sollten Sie weitere Fragen zur ARGE Baurecht haben oder einen
kompetenten Baujuristen als Gesprächspartner für eigene Recherchen
suchen, dann rufen Sie uns bitte jederzeit an: Telefon 06257 507990.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Reinhold-Postina
Pressestelle der ARGE Baurecht
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Pressemitteilung für die Tagespresse
ARGE informiert: Verjährungsfristen beachten, Ansprüche sichern!
25. Oktober 2007, BERLIN (DAV) - In wenigen Wochen, zum Jahresende,
verjähren viele Ansprüche. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bau-
und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV)
hin. "Wer jetzt beispielsweise als Handwerker oder Architekt noch
offene Rechnungen aus dem Jahr 2004 nicht durchsetzt, der kann leer
ausgehen", warnt Rechtsanwältin Heike Rath, Mitglied des
Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht.
Juristen unterscheiden zwei Arten von Ansprüchen. Zum einen die so
genannten Vergütungsansprüche, zum anderen die
Gewährleistungsansprüche.
Bei den Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von
Bauunternehmern, Fachingenieuren oder Architekten.
"Vergütungsansprüche", erläutert Baujuristin Rath, "verjähren
grundsätzlich nach drei Jahren." Wobei die Verjährung in der Regel am
Schluss des Jahres beginnt, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß
erbracht wurde. Die eigentliche Verjährungsfrist läuft dann stets ab
dem jeweils nächsten Jahresanfang. Wurde der Bau beispielsweise im
August 2004 abgenommen, dann endet die Verjährungsfrist für die
Vergütung jetzt am 31. Dezember 2007.
Häufig vereinbaren aber die Vertragspartner in ihren
Vertragsbedingungen, dass der Unternehmer eine Rechnung stellen muss.
In diesen Fällen kommt es dann für die Verjährung auf das Jahr an, in
dem die Rechnung gestellt wurde. Das gilt auch bei Architekten und
Ingenieuren, für die das besonders gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wurde die Architektenrechnung für den 2004 fertig gestellten Bau
beispielsweise erst im Frühjahr 2005 gestellt, dann verjähren die
Vergütungsansprüche des Planers entsprechend später, und zwar zum 31.
Dezember 2008. Fachleute nennen das Ultimoverjährung. Besonders
Architekten, Fachplaner und Baufirmen müssen also diese Fristen
beachten, wenn sie nicht auf unbezahlten Rechnungen sitzen bleiben
wollen.
Während Vergütungsansprüche grundsätzlich zum Jahreswechsel verjähren,
beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche immer mit
der Bauabnahme, also während des ganzen Jahres. "Das Tückische an
Baumängeln ist, dass man sie häufig erst nach einiger Zeit entdeckt.
Am Anfang glaubt man, alles sei in Ordnung. Später stellt man dann
fest, dass dies ein Irrtum war. Viele Leute sprechen daher vom
"verdeckten" Mangel. Das ist aber der "normale" Mangel, für den der
Unternehmer noch längere Zeit einstehen muss", erläutert Rechtanwältin
Rath.
"Als Faustregel gilt: Die Einstandspflicht besteht fünf Jahre, wobei
die Frist nicht am Jahresende zu laufen beginnt, sondern stets mit der
Abnahme", gibt Heike Rath an. "Hat ein Auftraggeber einen Bau also am
1. Dezember 2002 abgenommen, dann endet die Gewährleistungsfrist jetzt
am 1. Dezember 2007. Bauherren müssen diese Fristen im Auge behalten
und Mängel rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist geltend machen."
"Hausbesitzer und Unternehmer sollten nicht bis zum letzten Tag
warten, um ihre Rechte geltend zu machen. Besser ist es, sie gehen
sofort zum Baujuristen, nachdem sie einen Mangel am Gebäude entdeckt
haben, oder spätestens einige Wochen vor Ablauf der Frist. Dann bleibt
genug Zeit, die Rechte zu sichern", empfiehlt Heike Rath. "Denn es
reicht nicht, einfach nur eine Mahnung zu schicken, gleich ob
eingeschrieben oder nicht", warnt die Baurechtlerin. "Wenn die
Verjährung droht, müssen grundsätzlich gerichtliche Maßnahmen
ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten. Und dabei kann nur der
Anwalt helfen."
In der ARGE Baurecht haben sich die Fachanwälte für Bau- und
Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins 1992 zusammengeschlossen.
Derzeit gehören der ARGE Baurecht über 2.800 Rechtsanwältinnen und -
anwälte an. Damit ist die ARGE Baurecht der größte Berufsverband von
baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Deutschland und Europa.
Weitere Informationen unter
http://www.arge-baurecht.com.
Pressekontakt:
Deutscher Anwaltverein:
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Telefon: 030 726152-129
Telefax: 030 726152-193
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