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Verbraucherschutz trifft Marktwirtschaft Neue Hygieneverordnung der EU ändert Rechtslage in der Entsorgung tierischer Abfälle / Wahlfreiheit für Handel und Gastronomie Seit dem 1. Mai 2003 gilt in der Europäischen Union eine Verordnung für den Umgang mit Abfällen tierischer Herkunft, die die Verbreitung von Krankheiten wie BSE verhindern soll. Diese Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht. Die EU-Verordnung teilt tierische Abfälle in drei Risikokategorien ein. Von besonderem Interesse für den Lebensmitteleinzelhandel und die Gemeinschaftsverpflegung ist die Kategorie 3. Denn sie umfasst Küchen- und Kantinenabfälle, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Nebenprodukte geschlachteter Tiere, wie z.B. Knochen, sowie die Inhalte von Biotonnen, wenn Abfälle tierischen Ursprungs nicht ausgeschlossen werden können. „Unserer Auffassung nach umfasst Kategorie 3 nicht nur Speiseund Kantinenreste, sondern auch alle im Einzelhandel anfallenden Lebensmittelabfälle tierischen Ursprungs“, so Henning Hilmer, Geschäftsführer Zentraler Vertrieb von Cleanaway Deutschland. Laut der neuen Verordnung müssen diese Abfälle entweder beseitigt, das heißt verbrannt, kompostiert, zu Heimtierfutter verarbeitet oder in dafür zugelassenen Biogasanlagen verwertet werden. Eine Verfütterung von aufbereiteten Speiseresten an Tiere, die für den menschlichen Verzehr gehalten werden, wird nach einer Übergangsfrist verboten. Freie Wahl des Entsorgers Das Ende der Verfütterung von Speiseabfälle an Schweine ist aber nicht die einzige Konsequenz der neuen Gesetzeslage. Mit Inkrafttreten des deutschen Durchführungsgesetzes, des Tierische Nebenprodukte Beseitigungs-Gesetz (TierNebG), dessen Entwurf das Verbraucherministerium im April 2003 vorgelegt hat, wird das Tierkörperbeseitigungsgesetz abgelöst – und damit auch die Überlassungspflicht für Materialien der Kategorie 3. Bislang mussten diese Abfälle den öffentlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Cleanaway Deutschland vertritt den Standpunkt, dass mit der neuen Gesetzeslage eine grundlegende Änderung einhergeht. Denn in Zukunft können die Erzeuger der Abfälle den Entsorger wählen. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten der Hamburger Anwaltskanzlei Esche Schümann Commichau im Auftrag von Cleanaway Deutschland. Marktwirtschaft bei Fleischabfällen Für den Lebensmitteleinzelhandel und die Betreiber von Großküchen wird sich diese neue Rechtslage rechnen. Denn die Entsorgung von tierischen Abfällen unterliegt in Zukunft nicht mehr einer Gebührenordnung, wenn das Gesetz entsprechend der Vorlage verabschiedet wird. Die Preise bilden sich am Markt, leistungsbezogen und transparent für den Kunden. Da in Deutschland nach einer Cleanaway-Schätzung etwa 1,6 Millionen Tonnen Speiseabfälle anfallen, werden pro Jahr fast 2 Millionen mal die entsprechenden Behälter mit tierischen Abfällen entleert. Bei einem durchschnittlichen Preisunterschied von 5 Euro pro Entleerung gegenüber den bestehenden Gebührenordnungen ergibt sich so ein Einsparpotenzial von 10 Millionen Euro jährlich für den Lebensmitteleinzelhandel, die Gastronomie und die Gemeinschaftsverpflegung. Gleichzeitig garantieren Entsorgungsunternehmen wie Cleanaway die gesetzeskonforme Entsorgung der Abfälle – womit der Verbreitung von Tierseuchen ein Riegel vorgeschoben wird. Diese optimale Verbindung von Verbraucherschutz und Wirtschaftlichkeit kann allerdings nur entstehen, wenn sich die Rechtsauffassung durchsetzt, dass Abfälle der Kategorie 3 nicht mehr den öffentlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Kontaktinformationen: public:news Agentur für Kommunikationsberatung GmbH Stefan Dietrich ABC-Straße 4-8 200354 Hamburg Tel.: 040 / 35603-139 Fax: 040 / 35603-438 E-Mail: dietrich@publicnews.de www.publicnews.de
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