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  Umweltschutz
 
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Hamburg, 03.12. 2003 13:38

Verbraucherschutz trifft Marktwirtschaft

Neue Hygieneverordnung der EU ändert Rechtslage in der Entsorgung tierischer Abfälle / Wahlfreiheit für Handel und Gastronomie

Seit dem 1. Mai 2003 gilt in der
Europäischen Union eine Verordnung für den Umgang mit
Abfällen tierischer Herkunft, die die Verbreitung von Krankheiten
wie BSE verhindern soll. Diese Verordnung ist unmittelbar
geltendes Recht.


Die EU-Verordnung teilt tierische Abfälle in drei Risikokategorien
ein. Von besonderem Interesse für den Lebensmitteleinzelhandel
und die Gemeinschaftsverpflegung ist die Kategorie 3. Denn sie
umfasst Küchen- und Kantinenabfälle, ehemalige Lebensmittel
tierischen Ursprungs, Nebenprodukte geschlachteter Tiere, wie
z.B. Knochen, sowie die Inhalte von Biotonnen, wenn Abfälle
tierischen Ursprungs nicht ausgeschlossen werden können.
„Unserer Auffassung nach umfasst Kategorie 3 nicht nur Speiseund
Kantinenreste, sondern auch alle im Einzelhandel
anfallenden Lebensmittelabfälle tierischen Ursprungs“, so
Henning Hilmer, Geschäftsführer Zentraler Vertrieb von
Cleanaway Deutschland.
Laut der neuen Verordnung müssen diese Abfälle entweder
beseitigt, das heißt verbrannt, kompostiert, zu Heimtierfutter
verarbeitet oder in dafür zugelassenen Biogasanlagen verwertet
werden. Eine Verfütterung von aufbereiteten Speiseresten an
Tiere, die für den menschlichen Verzehr gehalten werden, wird
nach einer Übergangsfrist verboten.
Freie Wahl des Entsorgers
Das Ende der Verfütterung von Speiseabfälle an Schweine ist
aber nicht die einzige Konsequenz der neuen Gesetzeslage. Mit
Inkrafttreten des deutschen Durchführungsgesetzes, des
Tierische Nebenprodukte Beseitigungs-Gesetz (TierNebG),
dessen Entwurf das Verbraucherministerium im April 2003
vorgelegt hat, wird das Tierkörperbeseitigungsgesetz abgelöst –
und damit auch die Überlassungspflicht für Materialien der
Kategorie 3. Bislang mussten diese Abfälle den öffentlichen
Entsorgungsträgern überlassen werden. Cleanaway Deutschland
vertritt den Standpunkt, dass mit der neuen Gesetzeslage eine
grundlegende Änderung einhergeht. Denn in Zukunft können die
Erzeuger der Abfälle den Entsorger wählen. Zu diesem Schluss
kommt ein Gutachten der Hamburger Anwaltskanzlei Esche
Schümann Commichau im Auftrag von Cleanaway Deutschland.
Marktwirtschaft bei Fleischabfällen
Für den Lebensmitteleinzelhandel und die Betreiber von
Großküchen wird sich diese neue Rechtslage rechnen. Denn die
Entsorgung von tierischen Abfällen unterliegt in Zukunft nicht
mehr einer Gebührenordnung, wenn das Gesetz entsprechend
der Vorlage verabschiedet wird. Die Preise bilden sich am Markt,
leistungsbezogen und transparent für den Kunden. Da in
Deutschland nach einer Cleanaway-Schätzung etwa 1,6
Millionen Tonnen Speiseabfälle anfallen, werden pro Jahr fast 2
Millionen mal die entsprechenden Behälter mit tierischen
Abfällen entleert. Bei einem durchschnittlichen Preisunterschied
von 5 Euro pro Entleerung gegenüber den bestehenden
Gebührenordnungen ergibt sich so ein Einsparpotenzial von 10
Millionen Euro jährlich für den Lebensmitteleinzelhandel, die
Gastronomie und die Gemeinschaftsverpflegung. Gleichzeitig
garantieren Entsorgungsunternehmen wie Cleanaway die
gesetzeskonforme Entsorgung der Abfälle – womit der
Verbreitung von Tierseuchen ein Riegel vorgeschoben wird.
Diese optimale Verbindung von Verbraucherschutz und
Wirtschaftlichkeit kann allerdings nur entstehen, wenn sich die
Rechtsauffassung durchsetzt, dass Abfälle der Kategorie 3 nicht
mehr den öffentlichen Entsorgungsträgern überlassen werden
müssen.


Kontaktinformationen:
public:news
Agentur für Kommunikationsberatung GmbH
Stefan Dietrich
ABC-Straße 4-8
200354 Hamburg

Tel.: 040 / 35603-139
Fax: 040 / 35603-438
E-Mail: dietrich@publicnews.de
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