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Köln, 04.11. 2004 10:52


Ryanair: Regelverstöße im Wettbewerb reißen nicht ab

Die Werbung des irischen Billigfliegers Ryanair hat die Gerichte in der Vergangenheit in erheblichem Umfang beschäftigt. Die Wettbewerbsverfahren reißen allerdings nicht ab. So hat das Landgeiicht Köln auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Fluglinie im Wege der einstweiligen Verfügung eine Werbung untersagt, bei welcher Ryanair einen Betrag von € 100.000,-- unter allen Flugbuchungen über die dortige Internetseite innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgelobt hatte (Beschluss vom 7.10.2004, Az: 33 O 353/04; nicht rechtskräftig).

„Hier lag ein klarer Regelverstoß vor. Denn auch nach dem neuen UWG ist die Verknüpfung der Verlosungsteilnahme mit dem Waren- und Dienstleistungsabsatz eindeutig unzulässig“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale.

Auch in weiteren Wettbewerbsverfahren musste Ryanair Niederlagen einstecken. Im Hauptklageverfahren um die Flughafenbe-zeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ erkannte das LG Köln wie schon im Verfügungsverfahren auf eine unzulässige Irreführung der Verbraucher (Urteil vom 5.10.2004, Az: 33 O 19/04; Urteilsgründe liegen noch nicht vor).

In einem Ordnungsgeldverfahren zum gleichen Sachverhaltskom-plex verhängte das LG Köln auf Antrag der Wettbewerbszentrale wegen Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld von € 75.000,-- (Beschluss vom 5.10.2004, Az: 33 O 193/03; Beschlussgründe liegen noch nicht vor).

„Wir haben zwar auch mit anderen Fluggesellschaften zu tun. Al-lerdings zwingt uns keine andere Airline außer Ryanair dazu, so häufig die Gericht zur Unterbindung von Wettbewerbsverletzungen anzurufen“, so Schönheit zur Prozesstätigkeit der Wettbewerbs-zentrale in Sachen Ryanair.



Kontaktinformationen:
Weitere Informationen erhalten Sie von:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de

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