Recht, Steuern
Nürnberg, 29.05. 2006 09:59
Hey Boss, find´ mich ab!
Rechtmäßige Kündigung verpflichtet Arbeitgeber nichtHey Boss, find´ mich ab!
zur Abfindung: Die Rechtsberatungsplattform anwalt.de
klärt über arbeitgeber- und arbeitnehmerseitige Rechte
und Pflichten auf und macht dabei auf Fallstricke und
Risiken aufmerksam.
Den ein oder anderen mag es
überraschen, aber im Falle einer Kündigung durch den
Arbeitgeber gibt es nicht automatisch einen Anspruch auf
Abfindung per Gesetz. Dennoch: die überwiegende Zahl der
Kündigungsschutzprozesse endet letztlich damit, dass man sich
auf die Zahlung einer Abfindung einigt. Immer öfters bieten
Arbeitgeber bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung
dem Gekündigten eine Abfindung an. Dies geschieht aus freien
Stücken - wenn auch nicht ganz ohne Hintergedanken:
Schließlich birgt ein Kündigungsschutzprozess für den
Arbeitgeber immer das Risiko, den Rechtstreit zu verlieren.
Dilemma für Arbeitgeber: Weiterbeschäftigungsanspruch
In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer dann weiter im
Unternehmen beschäftigt werden - nicht gerade angenehm für
den Arbeitgeber, zumal, wenn es in der Vergangenheit
wiederholt zu Differenzen gekommen ist. Zudem kommen auf
den Arbeitgeber oft erhebliche Kosten zu, da der
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer nicht
rechtswirksamen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist
fortbesteht. Der Arbeitgeber, der in der Regel eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers abgelehnt hat, muss
somit für den gesamten Zeitraum der Rechtsstreitigkeit
rückwirkend Lohn entrichten. Geht ein Prozess durch mehrere
Instanzen, so kann es einige Jahre dauern, bis rechtskräftig
über die Wirksamkeit einer Kündigung entschieden ist. Dieses
teuere Risiko will sich der Arbeitgeber in vielen Fällen mit einem
Abfindungsangebot "abkaufen lassen". Der ein oder andere
Arbeitnehmer profitiert davon nicht schlecht.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Den faktischen Gegebenheiten hat auch der Gesetzgeber
Rechnung getragen. Seit 2004 gibt es die Vorschrift des § 1a
Kündigungsschutzgesetz (KSchG), die für den Laien irreführend,
mit "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung"
überschrieben ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung wird
dadurch zwar nicht begründet. So bleibt die Abfindung eine
freiwillige Angelegenheit des Arbeitgebers. Unterbreitet dieser
aber in der schriftlichen Kündigungserklärung zugleich ein
Abfindungsangebot, so ist dieses auch verbindlich, sofern
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben darauf
hingewiesen haben, dass er die Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei
Verstreichenlassen der Klagefrist von drei Wochen eine
Abfindung beanspruchen kann. Besonders wichtig ist, wie das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung
hervorgehoben hat, dass der betroffene Arbeitnehmer
hinreichend über seine Wahlmöglichkeit zwischen Klage und
Abfindung informiert ist (Urteil vom 03.05.2006, Az.: 4 AZR
189/05). Werden diese Voraussetzungen eingehalten, dann ist
der Abfindungsbetrag fällig, d. h. der Arbeitnehmer hat einen
einklagbaren Rechtsanspruch auf die Abfindungssumme.
Auch Arbeitgeber, die prinzipiell keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung hegen, machen Gebrauch von
dieser Regelung, um langwierige Arbeitsrechtsstreitigkeiten und
die damit einhergehenden Risiken zu vermeiden. Schließlich ist
die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte tendenziell
arbeitnehmerfreundlich und welcher Arbeitgeber kann schon zu
100 Prozent sicher sein, dass seine Kündigung hieb- und
stichfest ist?
Ohnehin enden Kündigungsschutzprozesse in einer Vielzahl von
Fällen mit einem Vergleich dahingehend, dass das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung
einvernehmlich beendet wird.
Wahlrecht für beide Seiten
Ebenso wie dem Arbeitgeber steht aber auch dem Arbeitnehmer
ein Wahlrecht zu. Er kann das Abfindungsangebot des
Arbeitgebers ablehnen und - wie auch vor Einführung des § 1a
KSchG - Kündigungsschutzklage erheben. Ausschlaggebend für
die Entscheidung des Arbeitnehmers sollte immer seine
individuelle Situation bzw. Interessenlage sein. Hat er bereits
eine neue Stelle so gut wie sicher, dann ist er gut beraten, die
Abfindungsvariante zu wählen und die Abfindungssumme als
"willkommenes Extra" einzustecken. Hält er dagegen die
Kündigung für unwirksam, etwa aufgrund einer unrichtigen
Sozialauswahl, und möchte seinen Arbeitsplatz behalten, so ist
es eventuell günstiger, den Klageweg zu beschreiten. Zu
warnen ist hier allerdings vor einer laienhaften rechtlichen
Bewertung der Sachlage. Zwar zeigt die Praxis, dass zahlreiche
Kündigungen in der Tat einer gerichtlichen Prüfung nicht Stand
halten. Dennoch: Wer einen Prozess riskiert, sollte vorher
juristischen Rat einholen.
Höhe und Besteuerung der Abfindung
In der Rechtsprechung gilt als Faustregel zur
Abfindungsberechnung: halbes Bruttogehalt pro
Beschäftigungsjahr. Allerdings sind die Gerichte nicht daran
gebunden und bemessen die Höhe einer Abfindung auch häufig
anhand der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers.
Will der Arbeitgeber einen Rechtsstreit vermeiden und
unterbreitet bereits mit der Kündigungserklärung ein
Abfindungsangebot gem. § 1a KSchG, so sieht Absatz 2 dieser
Vorschrift ebenso einen halben Monatsbruttoverdienst für jedes
Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor. Ein Zeitraum
von mehr als sechs Monaten ist dabei auf ein volles Jahr
aufzurunden.
Allerdings greift seit Januar 2006 das Finanzamt mit beiden
Händen kräftig zu: die bislang geltenden Steuerfreibeträge für
Abfindungen sind komplett entfallen. Abfindungsbeträge sind
daher wie Arbeitseinkommen vollständig zu versteuern, auch
von älteren Arbeitnehmern.
Sanktionen des Arbeitsamtes
Wer noch keine neue Arbeitsstelle hat, muss vor allem aber die
Möglichkeit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld bedenken.
Um eine Sperre bzw. Anrechnung zu vermeiden, sollte sich der
gekündigte Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber darauf einigen,
dass bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Die
Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden,
unabhängig davon, ob ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird
oder man sich nach erfolgter Kündigung auf eine Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigt.
Ausnahme: Keine Sperre oder Anrechnung hat dagegen
derjenige gekündigte Arbeitnehmer zu befürchten, dessen
Abfindung Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist. Hier
lässt die arbeitsgerichtliche Praxis eine Ausnahme zu, da
ansonsten dieses Instrument zur Wiederherstellung des
Rechtsfriedens enorm an Bedeutung verlieren würde.
Arbeitsrecht erst online oder telefonisch, dann
Vor-Ort-Beratung
Bei einer Kündigung ist schnelles Handeln angesagt. Sofort und
ohne Terminabsprache ist dies mit einer anwaltlichen
Online-Erstberatung oder Telefonberatung einfach und
kostengünstig möglich. Denn: Für eine erste rechtliche
Einschätzung von arbeitsrechtlichen Problemen ist diese Form
der Rechtsberatung besonders gut geeignet. Fragen, wie: "Kann
ich überhaupt (noch) gegen die Kündigung vorgehen?" - "Mit
welcher Strategie habe ich Aussicht auf eine Abfindung?" -
"Mein Arbeitgeber drängt mich zur Unterschrift eines
Aufhebungsvertrags. Wie verhalte ich mich richtig?" - lassen
sich oft schnell vorab per E-Mail oder telefonisch klären. Damit
werden schwere, oft nicht korrigierbare Fehler vermieden,
Unsicherheiten beseitigt und das Versäumen wichtiger Fristen
ausgeschlossen.
Ein weiteres anwaltliches Tätigwerden - sofern erforderlich -
kann dann durch einen Arbeitsrechtsspezialisten vor Ort
erfolgen. Auch hier hilft anwalt.de mit einem Online-Verzeichnis
spezialisierter Rechtsanwälte weiter. Alternativ vermittelt
anwalt.de kostenfrei über "0800 anwaltde"(=0800-26925833)
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Arbeitsrecht auch zu nahezu jedem anderem Rechtsgebiet.
Kurzprofil anwalt.de services AG:
Die anwalt.de services AG (www.anwalt.de) mit Sitz in Nürnberg besteht
seit April 2004 und wurde mit dem Unternehmenszweck gegründet, das
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Zugang zu einer Vielzahl von Juristen in ihrer Region. Häufig sind rechtliche
Probleme nicht so umfassend, dass ein Gang in die Kanzlei unbedingt
notwendig ist. Für diesen Fall erstellen erfahrene und ausgewählte Anwälte
via Online-Beratung eine individuelle schriftliche Begutachtung des
Rechtssachverhalts. Ist das Rechtsproblem zeitkritisch oder der direkte
Kontakt zu einem Juristen gewünscht, steht bei der Telefonberatung sofort
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Das Unternehmen arbeitet unabhängig von einzelnen Anwälten und
Kanzleien, wodurch eine objektive und neutrale Position gewährleistet ist.
Die anwalt.de services AG ist aus dem Investoren- und
Management-Umfeld der hotel.de AG (www.hotel.de), einem führenden
Hotelreservierungsservice, gegründet worden.
Kontaktinformationen:
Sandra Harbich, PR-Managerin, Volljuristin
E-Mail:
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