Mit Urteil vom 19.02.2004 (VI R 135/01) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich anerkannt, dass ein privat angeschaffter, aber beruflich genutzter PC ein Arbeitsmittel sein kann.
„Der BFH hat mit diesem Urteil ausdrücklich und endgültig die Zeiten der reinen „Spiele-Computer“ für beendet erklärt“, freut sich BDL-Vorstand Harald Hafer über die Klarstellung, „es gibt keinen allgemeinen Erfah-rungssatz (mehr), wonach bei privaten PCs regelmäßig von einer deutlich überwiegenden Privatnutzung auszugehen ist.“
Im einzelnen stellt das Urteil folgendes klar:
Ein privat angeschaffter, aber beruflich genutzter PC ist zu 100% als Arbeitsmittel absetzbar, wenn er nahezu ausschließlich dienstlich genutzt wird, d.h. wenn die private Nutzung 10% nicht übersteigt.
Wird ein PC nahezu ausschließlich privat genutzt (dienstliche Nutzung übersteigt nicht 10%) so entfällt die steuerliche Absetzbarkeit.
In allen übrigen Fällen (Nutzung zwischen 10% und 90%) ist eine Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen, das Aufteilungsverbot des § 12 EStG gilt hier nicht.
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich in der Praxis bei der Bestimmung des beruflichen Nutzungsanteils regelmäßig ergeben, hält der BFH hier für vertretbar, wenn die Verwaltung diese pauschalierend mit 50% berücksichtigt. Will der Steuerpflichtige mehr, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte (z.B. Arbeitgeberbescheinigung, betriebliche Software auf dem PC, PC-Nutzerbuch über drei Monate), die näher darzulegen und glaubhaft zu machen sind, will die Finanzverwaltung weniger, muss sie besondere Umstände dafür darlegen.
Sogenannte Peripherie-Geräte sind regelmäßig nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine sofort abschreibbaren geringwertigen Wirtschaftsgüter, sondern müssen ebenfalls über drei Jahre monatsgenau abgeschrieben werden. Ausnahmen bilden die selbständig als FAX oder Kopierer nutzbaren Kombigeräte sowie externe Datenspeicher.
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