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Köln (n-t), 13.05.2004 15:22


Wenn Papa nicht mehr zahlen will - Gerichte knöpfen sich Rabenväter vor

Unterhaltspflichtigen Vätern in Deutschland geht es an den Kragen. Zumindest wenn sie die Zahlungen für ihre Sprösslinge verweigern und dafür keine triftigen Gründe haben. Die Ausreden „Umschulung“ und „Hausmann in neuer Ehe“ nützen ihnen nichts. Die Oberlandesgerichte in Hamm und Jena verpflichteten zwei zahlungsunwillige Väter zu empfindlichen Nachzahlungen an ihre Kinder.

Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet: Ein Schweißer und ehemaliger Zeitsoldat mit Fachschulreife aus Thüringen hatte nach seinem Wehrdienst im Jahr 1999 für 18 Monate als Fernfahrer und später noch für zwei Monate als Lagerarbeiter gejobbt. Von Freundin und elfjährigem Kind lebte er längst getrennt. Dennoch war der 33-Jährige zum Unterhalt für den gemeinsamen Jungen verpflichtet. Die monatliche Zahlung stellte er 2001 plötzlich ein. Viel lieber absolvierte der Vater eine weitere Ausbildung zum Fachinformatiker. Für die Dauer der Umschulung sah sich der Mann nicht dazu in der Lage, für seinen Sohn Unterhalt zu zahlen.

Diesen Zahn zogen die Richter des OLG Jena dem Rabenvater (Urteil vom 16.10.2003 – 1 UF 101/03). Die vom Arbeitsamt bewilligte Umschulung befreie ihn von gar nichts. Statt der Leistungsunfähigkeit bestätigten ihm die Richter eine gesteigerte Leistungsverpflichtung für sein minderjähriges Kind. Notfalls müsse er auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten annehmen. Mindestens 20 ernsthafte Bewerbungsbemühungen im Monat müsse der Vater dokumentieren. Eine Umschulung wirke nur dann leistungsbefreiend, wenn es darum gehe, erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen. Das sei hier nicht der Fall.

Ähnlich urteilte das OLG Hamm (Urteil vom 28.11.2003 – 11 UF 72/03) und verpflichtete einen arbeitslosen Trockenbauer zur Nachzahlung von insgesamt 2.895 Euro an seinen siebenjährigen Sohn aus erster Ehe. Der lieblose Vater berief sich auf seine Leistungsunfähigkeit, bedingt durch seinen schlechten gesundheitlichen Zustand sowie die schlechte Arbeitsmarktlage für einen Hilfsarbeiter ohne Schul- und Berufsabschluss. Außerdem müsse er sich nun als Hausmann um das vierjährige Kind aus zweiter Ehe kümmern, da seine neue Frau ganztags arbeite.

Das sahen die Richter aber ganz anders. Schließlich bleibe ein unterhaltspflichtiger Vater auch nach einer neuen Eheschließung seiner früheren Familie zur Zahlung verpflichtet. Die Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder aus verschiedenen Ehen seien gleichrangig. Auch sein Wandel zum Hausmann befreie den 40-Jährigen nicht von seinen Pflichten aus erster Ehe. Vielmehr müsse sich seine neue Familie finanziell auf die Unterhaltsansprüche des Erstgeborenen einstellen.


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